
SCHULORDNUNG
Stand Januar 2020
(Rein zum Zwecke der Effizienz wird die maskuline Form gewählt. Selbstverständlich sind immer Frauen und Männer gemeint)
I ALLGEMEINES
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Die Rudolf Steiner-Schule Pötzleinsdorf, 1180 Wien, Geymüllergasse 1, will die von Rudolf Steiner entwickelte Pädagogik verwirklichen.
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Die Rudolf Steiner-Schule Pötzleinsdorf umfasst 12 Schulstufen. Sie hat das Öffentlichkeitsrecht und gilt zur Erfüllung der Schulpflicht.
Die Waldorfschulausbildung wird im 12. Schuljahr mit einer Jahresarbeit abgeschlossen.
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Der „Rudolf Steiner Schulverein Pötzleinsdorf“ ist der finanzielle und rechtliche Träger, sein Vorstand führt die Geschäfte des Vereins verantwortlich.
II LEITUNG DER SCHULE
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Die Leitung der Schule obliegt dem Schulführungskreis. Dessen Mitglieder fungieren als erste Ansprechpartner für die jeweiligen fachlichen Aufgaben: Personal, Qualiätsentwicklung, Finanzen, Schulleitung und Hort.
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Gegenüber der Schulbehörde wird die Schule durch einen von der Allgemeinen Konferenz bestimmten Lehrer vertreten.
III ANMELDUNG UND AUFNAHME
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Die Rudolf Steiner-Schule Pötzleinsdorf nimmt Kinder jeder Religion und Nationalität auf. Sie ist bestrebt, Kinder aller sozialen Schichten in der Schulgemeinschaft zu vereinen. Es entspricht dem Bildungsplan der Schule, dass die Kinder grundsätzlich als Lernanfänger in die 1.Klasse aufgenommen werden. Eine spätere Aufnahme in die Schule ist jedoch möglich. Wird die Rudolf Steiner-Schule Pötzleinsdorf als Bildungsstätte gewählt, dann ist es grundsätzlich zu empfehlen, dass alle Kinder einer Familie diese besuchen.
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Die Aufnahme erfolgt nach einem Aufnahmegespräch. Das Gespräch, bei dem Lehrer und Schularzt den Schüler und die Eltern kennen lernen, findet an einem festgelegten Termin statt.
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Ändern sich im Laufe der Schulzeit Anschrift, Telefonnummer, Religionsbekenntnis oder tritt eine Veränderung der Familienverhältnisse ein, so ist dies dem Klassenlehrer/ Klassenbetreuer und der Verwaltung der Schule schriftlich mitzuteilen.
IV ZUSAMMENARBEIT VON ELTERN UND LEHRERN
Die Erziehung kann nur in enger Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus fruchtbar werden. Der Zusammenarbeit dienen folgende Einrichtungen:
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Klassenelternabende:
Die Entwicklung und die pädagogische Situation der Kinder in den verschiedenen Altersstufen werden an den Klassenelternabenden behandelt. Einblicke in verschiedenen Unterrichtsgebiete und deren erzieherische Werte verhelfen den Eltern dazu, am Schulleben der Kinder intensiver teilzunehmen. Die Elternabende werden vom Klassenlehrer oder Klassenbetreuer einberufen und verantwortlich geleitet. Die aktive Mitgestaltung der Eltern ist erwünscht. Die Teilnahme an den Elternabenden sollten die Eltern im Interesse ihrer Kinder als verpflichtend empfinden. Bei der Auswahl der Gesprächsthemen werden Wünsche der Eltern nach Möglichkeit berücksichtigt. Klassenelternabende finden mindestens drei Mal im Jahr statt.
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Hausbesuche und Lehrersprechstunden:
Pädagogische Anliegen einzelne Schüler betreffend und persönliche Fragen der Eltern können bei Elternbesuchen und in Sprechstunden im Gespräch erörtert werden. Nur in dringenden Fällen sollte ein Lehrer knapp vor Unterrichtsbeginn angesprochen werden.
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Elternrat
Die Teilnehmer bemühen sich um Einsicht in pädagogische Arbeitsweise und deren Ziele sowie um ein Verständnis für die Sozialgestalt der Schule, an deren Verwirklichung sie mitverantwortlich und beratend tätig sein wollen. Jede Klasse entsendet möglichst zwei Elternräte.
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Pädagogische und künstlerische Veranstaltungen:
Allgemeine Elternabende, Vorträge, Konzerte, Monatsfeiern, Schulfeste u.a. sollen dazu beitragen, die Beziehung zwischen Elternschaft, Schule und Öffentlichkeit zu vertiefen.
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Ansprechpartner für Interaktion, Kommunikation und Konflikte (AIKoKo):
Als Ansprechpartner und Vermittler bei Problemen werden Vertrauenslehrer von den Lehrern gewählt. Sie sind Ansprechpartner für Schüler, Eltern und Lehrer.
Was tun bei Konflikten mit Lehrern?
Geeignete Vorgehensweise an unserer Schule
a) Lehrer direkt ansprechen (eventuell mit Person des Vertrauens)
b) Aikoko ansprechen und um ein klärendes Gespräch bitten
c) Falls die vorher genannten Maßnahmen nicht greifen, bitte das Thema schriftlich dem Schulführungskreis mitteilen. -
Themenspezifische Arbeitskreise:
Bei Bedarf werden für spezielle Themen Arbeitskreise aus Lehrern und Eltern und entsprechenden Fachleuten zusammengestellt.
V TEILNAHME AM UNTERRICHT bzw. SCHULVERANSTALTUNGEN
- Versäumnisse und Beurlaubungen:
Der § 45 des Schulunterrichtsgesetzes, § 9 und §10 des Schulpflichtgesetzes finden sinngemäß Anwendung.
a. Die Schüler sind verpflichtet, pünktlich und regelmäßig am Unterricht und an allen für verbindlich erklärten Veranstaltungen der Schule teilzunehmen.
b. Bei Versäumnis des Unterrichts oder einer verbindlichen Schulveranstaltung wegen Krankheit oder eines anderen triftigen Grundes ist die Ursache des Fehlens umgehend telefonisch im Sekretariat oder dem Klassenlehrer/ Klassenbegleiter zu melden. Unmittelbar nach Ablauf der versäumten Zeit ist eine schriftliche Entschuldigung der Eltern oder ab dem 18. Lebensjahr von Schülern selber erforderlich. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen, gegebenenfalls auch früher. Erkrankt ein Schüler an einer ansteckenden Krankheit (wie z.B. Mumps, Scharlach, Diphterie, Keuchhusten, Röteln, Masern) oder treten Kopfläuse auf, so ist dies sofort beim Klassenlehrer/ Klassenbegleiter und im Sekretariat zu melden.
c. Eine Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern ist in begründeten Ausnahmefällen möglich und zeitlich begrenzt. Sie erfolgt für den Turn- und Eurythmieunterricht auf Grund eines ärztlichen Attestes, welches vom Schularzt eingesehen und bestätigt wird. Eine Befreiung von verbindlichen Schulveranstaltungen kann nur aus gewichtigen Gründen erteilt werden und muss schriftlich eingereicht und von der Konferenz bestätigt werden.
d. Beurlaubungen oder Freistellungen können nur in dringenden Fällen auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten gewährt werden:
o Beurlaubung bis zu drei Tagen: Vom Klassenlehrer/Klassenbegleiter
o Beurlaubung bis zu einer Woche: Von der Lehrerkonferenz
o Längere Beurlaubung: Von der Lehrerkonferenz und der Bildungsdirektion
e. Ein begründeter Urlaubsantrag ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzureichen. Wird die Beurlaubung eines Schülers für einen Erholungsaufenthalt notwendig, ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen.
f. Versäumter Unterricht muss nachgeholt werden. Wird mehr als ein Drittel der Unterrichtszeit eines Schuljahres oder eines Faches versäumt, entscheidet das Kollegium, ob das Schuljahr abgeschlossen werden kann.
g. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht hat eine Mitteilung an die Erziehungsberechtigten, eine Verwarnung durch die Lehrerkonferenz sowie ein Elterngespräch zur Folge.
h. Verbindliche Schulveranstaltungen außerhalb der üblichen Schulzeit werden mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben und dürfen nur entschuldigt versäumt werden. - Unterrichtsbeginn, Unterrichtsschluss und Pausen:
a) Die Schule ist für Schüler der Unter- und Mittelstufe ab 7.45 Uhr geöffnet. Da um 8.00 Uhr der Unterricht beginnt, müssen die Schüler um 7.55 Uhr (beim ersten Läuten) in den Unterrichtsräumen sein. In der Oberstufe beginnt der Unterricht um 8.50 Uhr. Nach den Pausen haben die Schüler ebenfalls beim Läuten für den kommenden Unterricht bereit zu sein. Auf pünktliches Beginnen und Abschließen einer Unterrichtseinheit muss geachtet werden.
b) Nach Unterrichtsschluss müssen die Schüler das Schulgelände verlassen. Unbeaufsichtigter Aufenthalt am Schulgelände ist nicht gestattet. Hortschüler gehen unverzüglich in den Hort.
c) In den Pausen ist den Anweisungen der Lehrer und der Pausenaufsicht Folge zu leisten. Während der Schulzeit darf das Schulgelände von Schülern im Pflichtschulalter nicht verlassen werden. Schüler ab der 10. Klasse (nach beendeter Pflichtschulzeit) dürfen die Pausen außerhalb des Schulgeländes verbringen. - Fördermaßnahmen:
In Einzelfällen kann eine besondere Förderung von Schülern notwendig sein, die durch geschulte Fachkräfte innerhalb der Schulzeit oder außerhalb dieser erfolgt. Schularzt, Lehrer und Eltern besprechen gegebenenfalls die pädagogische und/oder künstlerisch-therapeutische Betreuung (Förderunterricht, Heileurythmie usw.). Wird eine Sonderbetreuung eines Schülers inner- oder außerhalb der Schule für hilfreich erachtet, kann das Lehrerkollegium nach beratenden Gesprächen eine dahingehende unterstützende Aktivität der Eltern einfordern.
VI HORT/NACHMITTAGSBETREUUNG
Der Hort/die Nachmittagsbetreuung ist nach Unterrichtsschluss für Schüler der 1. bis zur 6. Klasse vorgesehen. Für den Hort/die Nachmittagsbetreuung gibt es eine eigene Hausordnung.
VII VERANSTALTUNGEN AUSSERHALB DES SCHULGELÄNDES
- Wandertage, Lehrausgänge, Exkursionen sowie Klassenreisen und Praktika gehören zum Unterricht.
- Die Schüler sind somit auch während dieser Veranstaltungen durch die Schülerunfallversicherung der Schule versichert.
- Werden bei einer Schulveranstaltung Fahrräder benutzt, besteht die Verpflichtung, einen Fahrradhelm zu tragen.
- Besondere körperliche Gegebenheiten oder sonstige Behinderungen eines Schülers sind dem verantwortlichen Lehrer rechtzeitig mitzuteilen.
- Die Planung soll im Einvernehmen mit den Eltern rechtzeitig im Voraus erfolgen, damit die Eltern über das Vorhaben und die zu erwartenden Kosten informiert sind.
VIII SCHULFREIE TAGE
- Die Ferienzeiten der Rudolf Steiner-Schule Pötzleinsdorf sind mit jenen der öffentlichen Schulen in Österreich identisch. Einzelne schulfreie Tage der Rudolf Steiner-Schule Pötzleinsdorf werden autonom festgelegt. Diese werden spätestens nach den Osterferien des vorherigen Schuljahres bekannt gegeben.
- Entsprechend den öffentlichen Schulen gibt es Herbst-, Weihnachts-, Winter-, Oster- und Sommerferien. Die Osterferien dauern 4 Tage länger als in öffentlichen Schulen, da die Schulsamstage auf diese Weise kompensiert werden.
- Am 15.November (Leopoldi) findet Unterricht statt.
- Samstage sind in der Regel schulfrei. 4 bis 5 Samstage im Schuljahr gelten als Schulsamstage und sind für die Schüler und Lehrer verpflichtend. Die Termine werden spätestens nach den Osterferien des vorherigen Schuljahres bekannt gegeben.
IX VORZEITIGER SCHULAUSTRITT
- Von Seiten eines Schülers: Eine Abmeldung sollte nach Möglichkeit nur am Ende eines Schuljahres erfolgen. Sie ist d r e i M o n a t e v o r Austritt des Schülers schriftlich vorzunehmen. Die Erziehungsberechtigten werden gebeten, rechtzeitig mit dem Klassenlehrer oder dem Klassenbegleiter zu sprechen und die neue Ausbildungsstätte aus verwaltungstechnischen Gründen anzugeben.
- Von Seiten der Schule: Aus schwerwiegendem Grunde kann das Lehrerkollegium oder der Schulverein in Absprache mit dem Kollegium den Ausschluss eines Schülers/ einer Familie verfügen. Der Ausschluss ist gerechtfertigt, wenn Eltern (Erziehungsberechtigte) aufhören, die Erziehungsarbeit mit der Schule gemeinsam zu leisten oder wenn Schüler ihre Pflichten so schwerwiegend verletzen, dass ein Bildungs- und Erziehungserfolg auch bei angemessener Zusammenarbeit mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) nicht erwartet werden kann.
- Der Austritt eines Schülers entbindet die Eltern nicht von den bestehenden Zahlungsverpflichtungen an Schulverein (siehe Aufnahmeformular) und Klassenkassa. Bücher, Musikinstrumente, Werkzeug und andere entliehene Gegenstände sind zurückzugeben.
X ZEUGNIS UND SCHULABSCHLUSS
- Alle Schüler erhalten am Ende des Schuljahres ein Zeugnis, das ihren Entwicklungs- und Leistungsstand in charakterisierender Weise beschreibt. Die Eltern sind verpflichtet, dieses zur Kenntnis zu nehmen. Ein Notenzeugnis kann bei einem Schulwechsel auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten ausgestellt werden.
- Mit dem positiven Abschluss der 9. Klasse ist die allgemeine Schulpflicht gemäß §3 des Schulpflichtgesetzes 1985 erfüllt.
- Für die Oberstufe: Trimestermitteilungen müssen von Eltern und Schülern zur Kenntnis genommen und der Kontakt mit dem entsprechenden Lehrer aufgenommen werden.